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Nr. 60/2025/21 und 60/2025/25

Nr. 60/2025/21 und 60/2025/25 Ausstandsgesuch an Augenschein; Wildschaden; zumutbare Verhütungsmassnahmen; Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Schätzungskommission für Wildschäden; Wildschadensberechnung; Kostenverlegung bei prozessualem Fehler der Vorinstanz – Art. 49 Abs. 1 ZPO; Art. 13 JSG; Art. 10 JSV; Art. 26 ff. JagdG; §§ 28 f. JagdV.

Schaffhausen · 2026-07-20 · Deutsch SH
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Wird ein Ausstandsgrund anlässlich eines Augenscheins bekannt, ist er noch am Augenschein vorzubringen. Die Begründung kann innert kurzer Frist nachgeliefert werden (E. 3). Bei der Beurteilung, was als zumutbare Massnahme zur Verhütung von Wildschäden zu gelten hat, steht den kantonalen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu, wobei den besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist. Zur Auslegung können sie behördliche Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Weisungen, Praxishilfen) sowie Wegleitungen qualifizierter nichtstaatlicher Fachstellen und Fachverbände heranziehen (E. 4.2.2). Verhütungsmassnahmen sind grundsätzlich nur verhältnismässig bzw. zumutbar, wenn die Kosten kleiner sind als der zu erwartende Schaden bzw. die durch die Massnahmen bewirkte Verringerung des möglichen Schadens. Bei Wiesen ist dies in der Regel nur bei grossen und wiederholten Schäden der Fall (E. 4.2.3). Trotz voller Kognition belässt das Obergericht der Schätzungskommission als Fachbehörde bzw. Spezialgericht einen gewissen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, namentlich bei Gewichtungs- und Schätzungsfragen. Hat die Schätzungskommission die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen und ist ihre Begründung klar, widerspruchsfrei und vollständig, weicht das Obergericht von ihrer Beurteilung nur aus triftigen Gründen ab (E. 5.2). Bei der Berechnung eines Wildschadens darf auf die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands für die Schätzung von Kulturschäden abgestellt werden (E. 5.3). Ist der angefochtene Entscheid aufgrund eines prozessualen Fehlers der Vorin­stanz aufzuheben, können die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten) auf die Staatskasse genommen werden (E. 7.1). Wenn ein prozessualer Fehler der Vorinstanz zur Gutheissung des Rechtsmittels führt, ist der unterliegenden Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie die Abweisung des Rechtsmittels beantragte (E. 7.2). OGE 60/2025/21 und 60/2025/25 vom 9. Juni 2026